Aktuelle Erscheinungstermine
- Motorrad Markt: 25.06.2010
- Oldtimer Automobile: 25.06.2010
- Oldtimer Motorrad Markt: 28.05.2010
Mediadaten / Preislisten
- "Anzeigenauftrag" im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder
mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer
Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
- Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres
nach Vertragsabschluß abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht
zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines
Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste
Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht
wird.
- Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der
vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag
genannten Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
- Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu
vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer
Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der
tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlaß dem Verlag zu erstatten. Die
Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im
Risikobereich des Verlages beruht.
- Die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern,
bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift erfolgt
dann, wenn der Auftraggeber erklärt hat, daß die Anzeige oder Fremdbeilage
in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der
Druckschrift erscheinen soll und dies dem Verlag ausdrücklich bestätigt
worden ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt,
ohne daß dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
- Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den
Text und nicht an anderen Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer
redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als
solche vom Verlag mit dem Wort "Anzeige³ deutlich kenntlich gemacht.
- Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge auch einzelne Abrufe im
Rahmen eines Abschlusses und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der
Herkunft oder der technischen Form abzulehnen, wenn die betreffende Anzeige
nach pflichtgemäßem Ermessen des Verlages gegen Gesetze, behördliche
Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder ihre Veröffentlichung für
den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei
Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden.
Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der
Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder
Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder
Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.
Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftrageber unverzüglich mitgeteilt.
- Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier
Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für
erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag
unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährtleistet die für den belegten Titel
übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen
Möglichkeiten.
- Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichen und
unrichtigen oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeigen Anspruch auf
Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem
Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Läßt der Verlag
eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die
Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht
auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei
Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind auch bei telefonischer
Auftragserteilung ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus
Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des
vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage
zu zahlende Entgelt. Die gilt nicht nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen.
Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet
der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von
Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die
Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren
Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt.
Reklamationen müssen außer bei nicht offensichtlichen Mängeln innerhalb
von einer Woche nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
- Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der
Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten
Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm
innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist
mitgeteilt werden.
- Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach
Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde
gelegt.
- Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung
sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt.
Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang
der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall
eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige
Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
- Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die
Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere
Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Bezahlung zurückstellen und für
die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter
Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag
berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das
Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich
vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem
Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
- Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg.
Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte,
Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht
mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche
Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der
Anzeige.
- Kosten für die Anfertigung bestellter Druckvorlagen und Zeichnungen
sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche
Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu
tragen.
- Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und
rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns an. Einschreibbriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur
auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen
werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht
abgeholt worden sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der
Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Verlag behält sich im
Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden
Angebote zur Ausschaltung von Mißbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken
zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und
Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.
- Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei
Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Ist der Wohnsitz oder
gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung
unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt,
ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.